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SMV Satzung
 

Schulordnung

Schulordnung des Abendgymnasiums Stuttgart

1. Anwesenheitspflicht

1.1 Das Abendgymnasium Stuttgart ist kein Vorlesungsbetrieb, sondern eine Schule, in der die fachlichen Inhalte in den Klassen und Kursen gemeinsam erarbeitet werden. Das setzt eine regelmäßige Teilnahme der Studierenden am Unterricht voraus. Berufs- oder krankheitsbedingte Verhinderungen sind nachzuweisen.

1.2 Längerfristige Beurlaubungen müssen vorher beantragt werden. Sie werden vom Schulleiter bzw. vom Regierungspräsidium entschieden.

1.3 Wer länger als drei Wochen unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt, wird von der Liste der Teilnehmer gestrichen.

1.4 Klassenarbeiten und Klausuren, die unentschuldigt versäumt werden, können mit der Note „sechs“ bzw. mit 0 Punkten bewertet werden.

1.5 Die Klassenlehrer (Klasse I und II) oder das Rektorat(Oberstufe) sind berechtigt, im Zweifelsfall Ihre persönlichen Entschuldigungen durch Bescheinigungen und Atteste zu überprüfen.

2.Versetzungen, Leistungsnachweise

2.1 Den Studierenden wird am Ende eines jeden Halbjahres ein Zeugnis ausgestellt. Über die Versetzung in das nächste Schuljahr bzw. Halbjahr entscheidet die Lehrerkonferenz gemäß der Versetzungsordnung für die Gymnasien der Normalform.

2.2 Der Studierende hat die von der Schule vorgeschriebenen fach- und lehrplanbedingten Leistungsnachweise zu erbringen (Klassenarbeiten, Hausarbeiten usw.).

2.3 Diese Leistungsnachweise liegen der Notengebung zu Ende des Halbjahres zugrunde. Der Fachlehrer ist verpflichtet, Art, Zahl und Gewichtung der Leistungsnachweise zu Anfang des Halbjahres bekanntzugeben und der Klasse zu erläutern.

2.4 Liegen aus Gründen, die der Studierende zu vertreten hat, in
einem oder mehreren Fächern nicht genügend Leistungsnachweise vor, wird keine Note erteilt. Ebenfalls wird keine Note erteilt, wenn der Studierende mehr als 25% der Unterrichtsstunden versäumt hat. In diesen Fällen kann die Lehrerkonferenz den Versetzungsentscheid bis zum Leistungsnachweis aussetzen.

3. Regelungen für die Zweite Fremdsprache

3.1 Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt den Nachweis von Grundkenntnissen in einer zweiten Fremdsprache voraus. Dieser kann erbracht werden durch 1) die Teilnahme am Unterricht in einer 2. Fremdsprache in den Klassen 7 - 10 eines Normalgymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ am Schluss der 10. Klasse, 2) die Teilnahme am Unterricht des Abendgymnasiums in Klasse I und II bzw. Klasse II und III mit mindestens der Note „ausreichend“ bzw. 5 Notenpunkte, 3) das Bestehen einer am Abendgymnasium nach Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden.

3.2 Ohne vorherigen Nachweis der Grundkenntnisse in der 2. Fremdsprache ist eine Versetzung in die Oberstufe nur durch Sonderregelung möglich.

4. Direkteinstieg in die 2. Klassenstufe für Schüler mit Mittlerer Reife

4.1 Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Schulabschluss können direkt in die 2. Klasse (Einführungsphase) eingestuft werden, wenn sie einen Notendurchschnitt von 3,0 oder besser in den drei Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf ihrem Abschlusszeugnis erreicht haben und wenn sie zusätzlich Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf ihrem Abschlusszeugnis nachweisen können.

4.2 Kann ein Schüler keine Grundkenntnisse in einer 2. Fremdsprache auf seinem Abschlusszeugnis nachweisen, kann er in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulleitung in die 2. Klasse eingestuft werden. Auch jeder Schüler, der direkt in die 2. Klasse eingestuft wird, muss die Fremdsprachenregelung der „Abendgymnasien-Verordnung“ (siehe 3.) erfüllen.

4.3 Probezeit: Alle Schüler, die direkt in die 2. Klasse eingestuft werden, unterliegen einer Probezeit, die bis zum Ende des 1. Halbjahres der 2. Klasse dauert. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn auf dem Halbjahreskonvent die Noten der Zwischeninformation die Bedingungen  der „Versetzungsordnung Gymnasien“ erfüllen. Besteht ein Schüler die Probezeit nicht, kann er den Besuch des Abendgymnasiums nur in der 1. Klasse fortsetzen. 

5. Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Schulordnung.